BSG 154.21). 11 Siehe Unternehmens-Identifikationsnummer-Register, einsehbar unter: . 7 Rechtsvertreters der Beschwerdegegnerin aufgeführte Mehrwertsteuer bei der Bestimmung des Parteikostenersatzes nicht zu berücksichtigen.12 Ansonsten gibt die Kostennote des Anwaltes der Beschwerdegegnerin zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Beschwerdeführerin hat daher der Beschwerdegegnerin die Parteikosten von Fr. 4'092.-- (Honorar Fr. 4'000.--, Auslagen Fr. 92.--) zu ersetzen. III. Entscheid 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.