a) Zusammenfassend steht fest, dass die Beschwerdeführerin nicht zur Beschwerde gegen den Entscheid der Gemeinde vom 28. Januar 2015 legitimiert ist. Mit dem vorliegenden Entscheid erübrigt sich die Behandlung des Gesuchs um Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Art. 68 Abs. 4 VRPG7). Es ist als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben (Art. 39 Abs. 1 VRPG).