e) Insgesamt wird die tatsächliche oder rechtliche Situation der Beschwerdeführerin durch den Ausgang des Verfahrens nicht beeinflusst. Es fehlt ihr an der besonderen Beziehungsnähe zum Streitgegenstand und damit an der materiellen Beschwer. Auf die Beschwerde kann mangels Legitimation nicht eingetreten werden. 5 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 65 N. 4, mit weiteren Hinweisen. 6 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 35-35c N. 17 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung. 5 2. Entzug aufschiebende Wirkung