Durch das neue Bauprojekt ist nicht oder höchstens in geringem Ausmass mit Mehrverkehr auf der ohnehin stark befahrenen Kantonsstrasse zu rechnen. Es ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht, dass bei ihrer Wohnung in 750 m Entfernung durch das neue Bauvorhaben eine wahrnehmbare Zunahme von Verkehrsimmissionen zu erwarten wäre. Ein direkter Sichtkontakt besteht nicht. Die Beschwerdeführerin ist damit durch das Bauvorhaben nicht unmittelbar in eigenen schutzwürdigen Interessen betroffen.