Diese Distanz liegt ausserhalb des Bereichs, in dem nach der erwähnten bundesgerichtlichen Praxis von benachbarten Grundstücken ausgegangen werden kann. Dazu kommt, dass keine Gründe ersichtlich sind, welche trotz dieser Distanz zu einer besonderen Betroffenheit der Beschwerdeführerin führen würden. Mit dem umstrittenen Bauvorhaben soll ein bestehendes Wohnhaus mit Restaurant und Garage zwei Mehrfamilienhäusern mit insgesamt 14 Wohnungen und unterirdischer Autoeinstellhalle weichen. Durch das neue Bauprojekt ist nicht oder höchstens in geringem Ausmass mit Mehrverkehr auf der ohnehin stark befahrenen Kantonsstrasse zu rechnen.