d) Sowohl die Liegenschaft, in welcher die Beschwerdeführerin eingemietet ist, als auch das umstrittene Bauvorhaben liegen an der Strasse F.________. Dabei handelt es sich um eine Kantonsstrasse. Die Entfernung zwischen der Wohnadresse der Beschwerdeführerin (F.________) und der Bauparzelle (F.________) beträgt rund 750 m. Dazwischen befinden sich verschiedene Wohn- und Gewerbeliegenschaften (u.a. eine Tankstelle mit Waschanlage und eine Schreinerei) sowie eine grössere Kreuzung mit Bushaltestelle.