3. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Die Gemeinde beantragt mit Schreiben vom 10. April 2015, die Beschwerde sei abzuweisen. In den Ausführungen hält sie zudem fest, nach ihrer Beurteilung sei die Beschwerdeführerin nicht zur Beschwerde berechtigt, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten sei. Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 9. April 2015, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu entziehen. Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen.