2. Dagegen reichte die Beschwerdeführerin am 9. März 2015 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung des Gesamtentscheides vom 28. Januar 2015 und die Erteilung des Bauabschlags. Dabei macht sie insbesondere geltend, das Vorhaben stelle einen unzulässigen Eingriff in das Grundwasser dar und beeinträchtige das Orts- und Landschaftsbild.