Anordnung, den "Fundationsraum" mit geeigneten Mitteln wie beispielsweise durch Auffüllen mit Styropor unbenutzbar zu machen und bis auf einen Service-Zugang zu verschliessen, ist daher nicht zu beanstanden. g) Zusammenfassend steht fest, dass die von der Vorinstanz angeordneten Wiederherstellungsmassnahmen im öffentlichen Interesse liegen, verhältnismässig sind und den Grundsatz von Treu und Glauben nicht verletzen. Die Beschwerde ist unbegründet. 7. Kosten