f) Das Vorhaben, eine Fotovoltaikanlage mit Windrad zu erstellen, bietet auch keinen hinreichenden Grund, auf die Wiederherstellungsmassnahmen im "Fundationsraum" zu verzichten. Die Beschwerdeführenden haben den Keller- und Technikraum unter dem Wohnteil in etwa doppelt so gross erstellt, als bewilligt. Da die Vorinstanz insoweit auf die Wiederherstellung verzichtet hat, ist genügend Raum für die elektrotechnischen Einrichtungen vorhanden. Wie aus dem Fundationskonzept der I.