Wohnräume im Erdgeschoss und im Obergeschoss mit baulichen Massnahmen auf die bewilligte Länge von jeweils 7.50 m zu reduzieren sind. Angesichts dieser Wiederherstellungsmassnahme vermag das umstrittene Fenster auf der Südfassade seinen Zweck, das Obergeschoss zu belichten, gar nicht zu erfüllen. Zur hinreichenden Belichtung des Schlafzimmers in der bewilligten Grösse genügen die ursprünglich geplanten Dachflächenfenster. Zudem ist der Ersatz der beiden Fenster auf der Südseite im Erdgeschoss und im Obergeschoss erforderlich zur Wiederherstellung der Identität der Baute. Es kann deshalb nicht darauf verzichtet werden.