e) Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, besteht im vorliegenden Fall angesichts der massiven Überschreitung der Bewilligung und des bösgläubigen Verhaltes der Beschwerdeführenden ein sehr grosses öffentliches Interesse an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands. Die verfügten Wiederherstellungsmassnahmen sind erforderlich und geeignet, um den ursprünglich bewilligten Zustand und die Identität der Baute zumindest teilweise wiederherzustellen. Mildere Mittel oder weniger schwere Eingriffe mit derselben Wirkung sind vorliegend nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat unter anderem angeordnet, dass die beiden