d) Die Beschwerdeführenden machen geltend, selbst im Falle einer Bestätigung des Bauabschlages sei eine hinreichende Belichtung im Obergeschoss notwendig und deshalb auf die verfügte Massnahme (Entfernung der Fenster auf der Südfassade und Einbau von Toren als Ersatz) zu verzichten. Zusätzlich sei das Auffüllen des Fundationsraumes unverhältnismässig und sachwidrig, weil dieser Raum so seine Funktion nicht mehr erfüllen könnte. Aus dem Fundationskonzept der I.________ Ingenieure AG vom 14. Oktober 2010 gehe klar hervor, dass dieser Raum nicht aufgefüllt werden darf, sondern jederzeit zugänglich sein müsse. Schliesslich sei zu