Sie muss jedoch in Kauf nehmen, dass dem Schutz der Rechtsgleichheit und der baurechtlichen Ordnung erhöhtes Gewicht beizumessen und die der Bauherrschaft erwachsenen Nachteile nicht oder nur in verringertem Mass zu beachten sind. Wirtschaftliche Interessen haben selbst dann kaum Gewicht, wenn die Investitionskosten und Abbruchkosten zusammen sehr hoch sind.54