c) Eine Wiederherstellungsmassnahme ist verhältnismässig, wenn sie geeignet ist, um das angestrebte Ziel zu erreichen, wenn sie dazu erforderlich ist, d.h. eine weniger weit gehende Massnahme nicht ausreichen würde, und wenn sie zumutbar ist, d.h. die Belastung für den Pflichtigen in einem vernünftigen Verhältnis zum verfolgten Ziel steht. Auch die bösgläubige Bauherrschaft hat Anspruch darauf, dass der Grundsatz der Verhältnismässigkeit berücksichtigt wird. Sie muss jedoch in Kauf nehmen, dass dem Schutz der Rechtsgleichheit und der baurechtlichen Ordnung erhöhtes Gewicht beizumessen und die der Bauherrschaft erwachsenen Nachteile nicht oder nur in verringertem Mass zu beachten sind.