Selbst wenn die zuständigen Behörden tatsächlich von einer unzutreffenden Grundfläche ausgegangen wären, hätten dies die Beschwerdeführenden nicht berechtigt, die Wohnraumerweiterung, die geänderte Fassadengestaltung und die Unterkellerung ohne vorgängige Bewilligung vorzunehmen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, gelten die Beschwerdeführenden deshalb als bösgläubig. Das nachträglich erfolgte, so genannte "Planaustauschverfahren" sowie die vertragliche Erledigung diverser Angelegenheiten mit der Gemeinde vermögen daran nichts zu ändern.