Wer baut, muss sich um die Zulässigkeit seines Tuns kümmern. Grundsätzlich gilt, dass Bauarbeiten, die nicht aus der Baubewilligung und den genehmigten Plänen hervorgehen, nicht bewilligt worden sind.53 Der Beschwerdeführer 1 ist Gesellschafter und Geschäftsführer der H.________ GmbH. Diese bezweckt unter anderem die Ausführung von Planungsund Architekturarbeiten für Hoch- und Tiefbauten aller Art. Der Beschwerdeführer 1 ist somit Baufachmann. Zudem war er bis 2007 Gemeindepräsident. Er ist somit mit den baurechtlichen Bestimmungen sowie dem Baubewilligungs- und Baupolizeiverfahren 52 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013,