RPG) verletzt. Dies widerspricht zwingenden öffentlichen Interessen.52 b) Bei gutem Glauben der Bauherrschaft kann die Wiederherstellung unterbleiben, wenn nicht gewichtige öffentliche oder private Interessen sie gebieten. Auf den guten Glauben kann sich nicht berufen, wer bei der Aufmerksamkeit, wie sie nach den Umständen von ihm erwartet werden darf, nicht gutgläubig sein kann. Gutgläubig kann eine Bauherrschaft nur dann sein, wenn sie bei zumutbarer Aufmerksamkeit und Sorgfalt annehmen durfte, sie sei zur Bauausführung berechtigt. Wer baut, muss sich um die Zulässigkeit seines Tuns kümmern.