47 Abs. 6 BewD). Ein öffentliches Interesse an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ist im Allgemeinen gegeben, da das Interesse an der Einhaltung der baurechtlichen Bestimmungen und an der konsequenten Verhinderung von Bauten, die der baurechtlichen Ordnung widersprechen, generell gross ist. Besonderes Gewicht kommt dem öffentlichen Interesse am konsequenten Vollzug des Bau-, Planungs- und Umweltrechts ausserhalb des Baugebiets zu. Das Gebäude "D.________" befindet sich in der Landwirtschaftszone. Vorliegend wurde klarerweise in Überschreitung der Baubewilligung gebaut und somit die Vorschriften des Raumplanungsrechts (Art. 24c RPG) verletzt.