damit baupolizeiwidrigen Zustand feststellt. Im Falle des Bauabschlags entscheidet die Baubewilligungsbehörde zugleich darüber, ob und inwieweit der rechtmässige Zustand wiederherzustellen ist (Art. 46 Abs. 2 Bst. e BauG). Da das nachträgliche Baugesuch nicht bewilligt werden konnte, hat die Vorinstanz zu Recht zusammen mit dem Bauabschlag die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes angeordnet. Die Wiederherstellungsverfügung bedeutet eine Eigentumsbeschränkung und setzt daher nebst der erwähnten gesetzlichen Grundlage voraus, dass sie im öffentlichen Interesse liegt, verhältnismässig ist und nicht Treu und Glauben widerspricht (Art. 47 Abs. 6 BewD).