h) Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine vertiefte Auseinandersetzung mit den verschiedenen Flächenberechnungen der Vorinstanz, des AGR und der Beschwerdeführenden. Es sei lediglich darauf hingewiesen, dass der Flächennachweis der Beschwerdeführenden51 nicht die aBGF und die BNF, sondern bloss die HNF und die NNF ausweist. Nicht berücksichtigt sind dabei insbesondere die Mauer- und Wandquerschnitte sowie die anrechenbare Verkehrsfläche im Erdgeschoss (vgl. aArt. 93 Abs. 2 Bst. f BauV). 6. Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands