b RPV erfolgen müssen. Zulässig sind somit bloss die Nutzungen, wie sie den bewilligten und von der Gemeinde am 8. Juni 2009 gestempelten Plänen entnommen werden können. Darüber hinausgehende Nutzungen können nicht mehr bewilligt werden. Dem nachträglichen Baugesuch wurde daher zu Recht der Bauabschlag erteilt.