Die Vorinstanz und das AGR sind demzufolge zu Recht von einer landwirtschaftsfremd genutzten aBGF von 42 m2 und einer landwirtschaftsfremd genutzten BNF von circa 18 m2 ausgegangen. Mit der ursprünglichen Bewilligung wurde daher das zulässige Mass der Änderung ausgeschöpft, wenn nicht gar überschritten: Zum einen wurde seinerzeit das Treppenhaus im Obergeschoss bei der BGF-Berechnung nicht angerechnet, zum anderen hätte die Berechnung der zulässigen Erweiterung wegen der Volumenerweiterungen im Ober- und im Kellergeschoss nach aArt.42 Abs. 3 Bst. b RPV erfolgen müssen.