g) In den ursprünglichen Baugesuchsunterlagen waren auch keine weiteren BNF ausgewiesen. Gemäss den Projektplänen befand sich im Erdgeschoss des Ökonomieteils lediglich ein Stall, im Obergeschoss die Heubühne. Bestehende Geräteoder Abstellräume waren keine eingezeichnet. Erst im Rahmen des nachträglichen Baubewilligungsverfahrens machen die Beschwerdeführenden neu geltend, dass sich im Ökonomieteil anrechenbare BNF befunden hätten. Sie begründen und belegen dies 43 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1) 44 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013,