Dieser Raum kann deshalb, wie das AGR zu Recht ausgeführt hat, höchstens als BNF angerechnet werden. Selbst wenn solche Flächen gemäss jahrzehntelanger Usanz der Gemeinde an die aBGF angerechnet worden wären, würde dies im Ergebnis nichts ändert, da diese Usanz sowohl dem kantonalen Recht, das die aBGF in Art. 93 Abs. 2 BauV definiert hat, als auch der Vollzugshilfe des Bundes widerspricht.