Diese beträgt unbestritten 42.00 m2. Es mag sein, dass der Raum über der Küche isoliert war und von Mietern als Kinderschlafraum genutzt wurde. Das macht ihn jedoch noch nicht zum anrechenbaren Raum. Gemäss den Fotos und den bewilligten Plänen handelt es sich dabei um einen Raum mit Dachschräge, der nicht als Wohnraum im Sinn von Art. 63 BauV gilt und weder die gemäss Art. 93 Abs. 2 Bst. k BauV verlangte Raumhöhe von 1.50 m erreicht noch die gemäss Vollzugshilfe verlangte Mindestraumhöhe von 1 m einhält. Dieser Raum kann deshalb, wie das AGR zu Recht ausgeführt hat, höchstens als BNF angerechnet werden.