f) Die allgemeine Mitwirkungspflicht von Art. 12 VRPG gilt auch im Baubewilligungsverfahren. Ein Baugesuch hat das Bauvorhaben in allen für die Beurteilung wesentlichen Punkten zu beschreiben. Lage, Einordnung, Gestaltung und Konstruktion sind zudem im Situationsplan und den Projektplänen darzustellen. Allenfalls erforderliche Unterlagen, wie beispielsweise Berechnungen, sind beizulegen