e) Da weder das Gesetz noch die Verordnung die Berechnungsweise näher ausführten, hat das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) bereits im Jahr 2001 eine Vollzugshilfe38 erstellt. Diese hat zwar nicht Charakter einer Rechtsnorm, sie stellt aber eine sachgerechte Konkretisierung dar, auf die die Rechtsprechung bei der Auslegung von Art. 42 RPV regelmässig Bezug nimmt.39 Danach können kantonale Regelungen zur Definition der aBGF, wie sie beispielsweise aArt. 93 Abs. 2 BauV enthielt,40 grundsätzlich zur Anwendung kommen. Davon geht auch das AGR aus.41