42 Abs. 3 Bst. a RPV). Wird eine Erweiterung teilweise oder ganz ausserhalb des bestehenden Volumens 20 vorgenommen, darf die gesamte Erweiterung sowohl bezüglich der aBGF als auch der Gesamtfläche, das heisst der Summe von aBGF und BNF, weder 30 Prozent noch 100 m2 überschreiten; dabei werden Erweiterungen innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens nur zur Hälfte angerechnet (aArt. 42 Abs. 3 Bst. b RPV).