42 Abs. 3 RPV). Werden diese überschritten, gilt die Identität der Baute als nicht gewahrt und die Bewilligung ist in jedem Fall ohne weitere Prüfung zu verweigern. Die quantitativen Grenzen müssen hinsichtlich zweier Messgrössen eingehalten werden, der anrechenbaren Bruttogeschossfläche (aBGF) und der Bruttonebenfläche (BNF). Bei Erweiterungen innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens ist nur die aBGF massgebend. Bei Erweiterungen ausserhalb des bestehenden Gebäudevolumens sind demgegenüber die aBGF und die BNF zu berücksichtigen. Bei Erweiterungen innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens darf die aBGF um nicht mehr als 60 Prozent zunehmen (aArt. 42 Abs. 3 Bst.