Werde diese Fläche um 60 Prozent erweitert, resultiere eine neu zulässige Fläche von 93 m 2. Gemäss den Flächenberechnungen der Beschwerdeführenden entspreche dies ungefähr der tatsächlich realisierten HNF. Die abweichenden und uneinheitlichen Angaben des Regierungsstatthalteramts und des AGR seien nicht nachvollziehbar. Selbst wenn man auf diese Zahlen abstellen würde, wäre die Erweiterung der Wohnfläche mindestens teilweise bewilligungsfähig.