Kinderschlafkammer im Obergeschoss zu thematisieren, da die Berücksichtigung der betreffenden Fläche für die Bewilligung nicht erforderlich gewesen sei. Wenn das AGR diese Fläche nicht anrechnen wolle, so stehe dies in klarem Widerspruch zu anderen Fällen, in welchen solche Räume als vorbestehende BGF berücksichtigt worden seien. Beim Weidhaus "D.________" sei von einer vorbestehenden BGF von 58 m2 auszugehen. Werde diese Fläche um 60 Prozent erweitert, resultiere eine neu zulässige Fläche von 93 m 2. Gemäss den Flächenberechnungen der Beschwerdeführenden entspreche dies ungefähr der tatsächlich realisierten HNF.