In alten Weidhäusern seien die neurechtlichen wohnhygienischen Vorschriften kaum eingehalten worden. Bei solchen alten Gebäuden seien insbesondere die Fensterflächen relativ klein und die Raumhöhen gering. Für die Frage der Anrechenbarkeit von altrechtlich bestehenden BGF könne deshalb nicht auf die im Jahr 1985 erlassenen Vorschriften über die Wohnhygiene abgestellt werden. Massgebend müssten viel mehr die vorbestehenden tatsächlichen Nutzungsverhältnisse sowie die lokalen Usanzen sein. Im Rahmen des ersten Baubewilligungsverfahrens habe keine Veranlassung bestanden, die