Die Beschwerdeführenden hätten dazu Bestätigungen der früheren Mieter und des ehemaligen Bauverwalters eingereicht. Zudem hätten sie im vorinstanzlichen Verfahren eine Fotoaufnahme vorgelegt, die zeige, dass das Dach und die Wände im Bereich der ehemaligen Kinderschlafkammer isoliert und mit Täfer versehen waren. Das AGR und das Regierungsstatthalteramt hätten eine Anrechnung dieser Fläche mit dem Hinweis auf die ungenügenden wohnhygienischen Verhältnisse abgelehnt. In alten Weidhäusern seien die neurechtlichen wohnhygienischen Vorschriften kaum eingehalten worden.