c) Die Beschwerdeführenden machen geltend, die angefochtenen Verfügungen basierten auf einem unrichtig festgestellten Sachverhalt. Das AGR sei von einer altrechtlich bestehenden BGF von 42 m2 ausgegangen, weshalb es eine Erweiterung der BGF auf über 68 m2 hinaus als nicht bewilligungsfähig erachtet habe. Das AGR lasse ausser Acht, dass sich im Obergeschoss über der Küche eine Kinderschlafkammer befunden habe, die entsprechend der jahrzehntelangen Usanz der Gemeinde sowie gemäss den Vorgaben von aArt. 93 Abs. 2 BauV37 anrechenbar sei. Die Beschwerdeführenden hätten dazu Bestätigungen der früheren Mieter und des ehemaligen Bauverwalters eingereicht.