Beschwerdeführenden im Jahr 2011 abgeschlossen wurden und die Selbstdeklaration Baukontrolle 2 vom 29. Februar 2012 datiert ist, beurteilt sich die nachträgliche Ausnahmebewilligung grundsätzlich nach den bis zum 31. Oktober 2012 gültig gewesenen alten Fassungen von Art. 24c Abs. 2 RPG (nachfolgend: aArt. 24c Abs. 2 RPG35) und Art. 41 und 42 RPV (nachfolgend aArt. 41 und 42 RPV36). Da der Wohnteil gemäss den Angaben der Beschwerdeführenden im Projektänderungsverfahren vor 1972 nicht mehr landwirtschaftlich genutzt wurde, fiel er bereits vor dem 1. November 2012 in den Anwendungsbereich von Art. 24c RPG; das neue Recht ist insoweit nicht vorteilhafter.