Diese Revision bezweckt, den Anwendungsbereich von Art. 24c RPG auf alle nichtlandwirtschaftlich genutzten Wohnbauten mit angebauten Ökonomieteilen auszudehnen, ohne dabei die übrigen Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung zu erleichtern.34 Nach der alten und neuen Fassung von Art. 42 Abs. 1 RPV sind Änderungen an Bauten und Anlagen zulässig, wenn die Identität der Baute oder Anlage einschliesslich ihrer Umgebung in den wesentlichen Zügen gewahrt bleibt. Art. 42 Abs. 3 RPV regelt weiterhin mit messbaren Kriterien die äusserste Grenze von Erweiterungen ausschliesslich innerhalb (Bst. a) bzw. teilweise oder ganz ausserhalb (Bst. b) des bestehenden Gebäudevolumens.