Nachträgliche Baugesuche sind grundsätzlich nach dem zur Zeit der (unbewilligten) Ausführung des Bauvorhabens anwendbaren Recht zu beurteilen. Späteres Recht ist nur anzuwenden, wenn es für die Bauherrschaft günstiger ist oder wenn die Bauherrschaft das Baubewilligungserfordernis in der Absicht missachtet hat, dem späteren strengeren Recht zuvorzukommen.31 Am 1. November 2012 sind die neuen Absätze 2-5 von Art. 24c RPG32 und die dazugehörigen, neu formulierten Verordnungsbestimmungen von Art. 41 und 42 RPV33 in Kraft getreten. Diese Revision bezweckt, den Anwendungsbereich von Art.