a) Das nachträgliche Baubewilligungsverfahren wird wie ein gewöhnliches Verfahren eingeleitet und durchgeführt (Art. 32 ff. BauG). Zu klären ist, ob für die in Überschreitung der Bewilligung ausgeführten Teile nachträglich im Rahmen der Besitzstandsgarantie eine Ausnahme gewährt werden kann (Art. 24c RPG). Dass andere Ausnahmetatbestände vorliegen würden, wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Nachträgliche Baugesuche sind grundsätzlich nach dem zur Zeit der (unbewilligten) Ausführung des Bauvorhabens anwendbaren Recht zu beurteilen.