Die BVE kann sich deshalb bereits aus diesem Grund nicht mit dem neuen Baugesuch befassen. Allein der Umstand, dass das vorliegende Beschwerdeverfahren einen Einfluss auf die Beurteilung der Bewilligungsfähigkeit haben könnte, hat nicht zur Folge, dass die BVE das neue Baugesuch als erste Instanz beurteilen kann. Die Beschwerdeführenden räumen im Übrigen selber ein, dass die Absicht, eine Fotovoltaikanlage zu realisieren, nicht neu ist. Ähnlich wie bei einem verspätet eingereichten nachträglichen Baugesuch kann die Rechtsmittelinstanz in solchen Fällen die Bewilligungsfähigkeit allenfalls summarisch prüfen und das