Die Beschwerdeführenden beantragen nicht die teilweise Bewilligung oder eine untergeordnete Änderung des bereits Gebauten, sondern sie stellen ein neues Baugesuch für den Bau einer Fotovoltaikanlage mit Windrad. Sie haben es deshalb zu Recht bei der Gemeinde eingereicht. Solange das Baubewilligungsverfahren dort rechtshängig ist, ist es einer anderen Behörde grundsätzlich untersagt, sich mit der Angelegenheit zu befassen.29 Die BVE kann sich deshalb bereits aus diesem Grund nicht mit dem neuen Baugesuch befassen.