d) Sofern die Aussicht besteht, dass der baurechtswidrige Zustand durch Änderungen materiell baurechtskonform gestaltet werden kann, steht es der Bauherrschaft offen, im Rahmen des nachträglichen Baubewilligungsverfahrens ein entsprechend abgeändertes Baugesuch einzureichen oder einen Eventualantrag zu stellen. Beim fraglichen Gesuch handelt es sich jedoch inhaltlich nicht um eine solche Projektänderung oder einen Eventualantrag, der das nachträgliche Baugesuch direkt betrifft. Die Beschwerdeführenden beantragen nicht die teilweise Bewilligung oder eine untergeordnete Änderung des bereits Gebauten, sondern sie stellen ein neues Baugesuch für den Bau einer Fotovoltaikanlage mit Windrad.