Der Sinn dieser vom Grundsatz abweichenden Regelung liegt darin, dass es unsinnig wäre, für ein bereits ausgeführtes Vorhaben den vollständigen Bauabschlag zu verfügen, im Wiederherstellungsverfahren jedoch bloss einen Teil der ausgeführten Bauarbeiten rückgängig machen zu lassen mit der Begründung, ein vollständiges Entfernen der umstrittenen Bauteile wäre unverhältnismässig, da für diese jederzeit ein neues Baugesuch gestellt werden könnte, das ohne Weiteres bewilligungsfähig wäre. Zudem würde in diesem Fall die formelle Rechtswidrigkeit der belassenen und an sich bewilligungsfähigen Bauteile zu Unrecht weiterbestehen bleiben.