die Möglichkeit, auch noch vor dem Verwaltungsgericht eine Baubewilligung zu beantragen, die weniger weit als das ursprüngliche Gesuch geht. Der Sinn dieser vom Grundsatz abweichenden Regelung liegt darin, dass es unsinnig wäre, für ein bereits ausgeführtes Vorhaben den vollständigen Bauabschlag zu verfügen, im Wiederherstellungsverfahren jedoch bloss einen Teil der ausgeführten Bauarbeiten rückgängig machen zu lassen mit der Begründung, ein vollständiges Entfernen der umstrittenen Bauteile wäre unverhältnismässig, da für diese jederzeit ein neues Baugesuch gestellt werden könnte, das ohne Weiteres bewilligungsfähig wäre.