Die Beschwerdeführenden machen geltend, ihnen würde offensichtlich ein bedeutender Schaden entstehen, wenn sie den Fundationsraum gemäss Wiederherstellungsverfügung zunächst auffüllen und verschliessen müssten, diese Arbeiten aber nach erteilter Bewilligung für die Fotovoltaikanlage wieder rückgängig machen dürften. Da die Solarpanels das ganze Süddach beanspruchten, würden keine Dachflächenfenster für die Belichtung des Obergeschosses mehr zur Verfügung stehen.