Aufgrund einer negativen Stellungnahme des AGR änderten sie ihr Projekt. Dieses sieht vor, dass das gegen Süden gerichtete Hauptdach und das nach Westen orientierte Vordach mit Solarpanels eingedeckt werden. Zusätzlich soll eine kleine freistehende Anlage rund 20 m neben dem Gebäude erstellt werden. Die Beschwerdeführenden machen geltend, ihnen würde offensichtlich ein bedeutender Schaden entstehen, wenn sie den Fundationsraum gemäss Wiederherstellungsverfügung zunächst auffüllen und verschliessen müssten, diese Arbeiten aber nach erteilter Bewilligung für die Fotovoltaikanlage wieder rückgängig machen dürften.