Aus der Auflage, wonach im Untergeschoss/Fundation die Lufträume ausserhalb des Keller- und Technikraumes nicht zu Lagerräumen umgenutzt werden dürfen, lässt sich lediglich schliessen, dass bezüglich Untergeschoss und Fundationsraum auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands verzichtet wurde. Hingegen umfasst die Projektänderungsbewilligung vom 17. August 2010 keine Bewilligung für die Erweiterung des Untergeschosses bzw. des Fundationsraumes auf das ganze Gebäude. Die Vorinstanz ist somit zu Recht zum Schluss gelangt, dass insoweit keine Baubewilligung vorliegt. 4. Nachträgliches Baugesuch und Projektänderung