Mit Schreiben vom 29. Juli 2010 reichten die Beschwerdeführenden unter anderem die ursprünglich bewilligten Projektpläne (bzw. eine Kopie davon) ein, in denen mit grünem Leuchtstift die Konstruktion eingezeichnet wurde.25 Sie erläuterten die Anpassungen und hielten ausdrücklich fest, eine eigentliche Projektänderung habe nicht stattgefunden. Weder dem Schreiben noch den Plänen26 lässt sich entnehmen, dass eine Bewilligung der Unterkellerung oder des Fundationsraums beantragt wurde. 22 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013,