a) Es ist im Grundsatz nicht bestritten, dass das Gebäude "D.________" in Überschreitung der Baubewilligung vom 23. Juni 2009 und der Projektänderungsbewilligung vom 17. August 2010 ausgebaut wurde. Die Beschwerdeführenden machen einzig geltend, der Fundationsraum sei bewilligt worden. Bereits im Rahmen des ersten Bewilligungsverfahrens, spätestens jedoch bei der Erteilung der Projektänderungsbewilligung sei klar gewesen, dass das gesamte Gebäude unterkellert werde. Dies sei anlässlich der Begehung vom 27. Juli 2010 eingehend erörtert worden.