e) Zusammenfassend steht fest, dass die Vorinstanz und das AGR das Vorhaben und die Unterlagen der Beschwerdeführenden sorgfältig und ernsthaft geprüft haben. Ihre Entscheide sind eingehend begründet und setzten sich mit sämtlichen wesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführenden auseinander. Eine Verletzung des Anspruchs der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör liegt nicht vor. 3. Fundationsraum